Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ghebenei Group
Stand: 2. August 2026
1. Anbieter, Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen
Ruben Ghebenei
handelnd unter Ghebenei Group
An der Weustmühle 3a
44227 Dortmund
Telefon: +49 173 246 14 11
E-Mail: info@ghebenei-group.de
– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –
und dem jeweiligen Kunden – nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu privaten Zwecken abschließt.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem gesonderten Vertrag haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) wird nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn dies ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde.
2. Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen in folgenden Bereichen:
Garten- und Landschaftsbau,
Gartengestaltung,
Gartenbepflanzung,
Grünanlagenpflege,
Terrassenbau,
Pflasterarbeiten,
Natursteinarbeiten,
Zaunbau,
Erdarbeiten,
Verlegung von Rollrasen,
Trockenbau,
Innenausbau,
Renovierungen,
Sanierungen,
Malerarbeiten,
Putz- und Spachtelarbeiten,
Bodenverlegung,
Badsanierungen,
Mikrozementarbeiten,
Epoxidharzböden,
Abbruch- und Rückbauarbeiten,
Planungs-, Beratungs- und damit zusammenhängende Nebenleistungen.
Der genaue Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, dem Leistungsverzeichnis, den Plänen, der Auftragsbestätigung und den vereinbarten Nachträgen.
Leistungen, Materialien oder Arbeiten, die nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind, gehören nicht automatisch zum vereinbarten Leistungsumfang.
Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Materialproben, Farbdarstellungen und Beschreibungen dienen grundsätzlich der Veranschaulichung.
Geringfügige technisch notwendige, handwerklich übliche oder materialbedingte Abweichungen sind zulässig, soweit die vereinbarte Funktion und Qualität dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Bei Naturmaterialien wie Holz, Naturstein, Pflanzen oder mineralischen Produkten können Abweichungen hinsichtlich Farbe, Maserung, Struktur, Oberfläche, Wachstum und Beschaffenheit auftreten. Materialtypische Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
3. Angebote und Vertragsschluss
Anfragen über die Website, per Telefon, E-Mail, Messenger, WhatsApp oder Kontaktformular sind unverbindlich und stellen noch keinen Vertragsschluss dar.
Nach einer Beratung oder Besichtigung erhält der Auftraggeber grundsätzlich ein individuelles Angebot.
Soweit im Angebot keine andere Annahmefrist angegeben ist, kann das Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang angenommen werden.
Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt insbesondere zustande, wenn der Auftraggeber:
das Angebot unterschreibt,
das Angebot per E-Mail bestätigt,
das Angebot per WhatsApp oder auf einem anderen nachweisbaren Weg in Textform bestätigt,
eine schriftliche Auftragsbestätigung unterzeichnet oder
den Beginn der Arbeiten ausdrücklich beauftragt.
Eine einfache Anfrage nach einem Angebot oder einem Besichtigungstermin stellt noch keine verbindliche Beauftragung dar.
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sollen zur besseren Nachweisbarkeit in Textform vereinbart werden.
Gesetzlich vorrangige individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
4. Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
Nachträgliche Änderungs- oder Zusatzwünsche des Auftraggebers können Auswirkungen auf den Preis, den Materialbedarf, die Ausführungsdauer und den vereinbarten Fertigstellungstermin haben.
Zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Angebots sind, werden gesondert vergütet.
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vor der Ausführung von Zusatzleistungen nach Möglichkeit über die voraussichtlichen Mehrkosten und zeitlichen Auswirkungen.
Änderungen und Zusatzaufträge sollen zur besseren Nachweisbarkeit in Textform bestätigt werden.
Bei Bauverträgen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über Leistungsänderungen und Vergütungsanpassungen unberührt.
5. Preise und Vergütung
Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise.
Ob es sich um einen Pauschalpreis, Festpreis, Einheitspreis, Stundenlohn, Materialpreis oder eine unverbindliche Kostenschätzung handelt, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
Ein verbindlicher Pauschal- oder Festpreis liegt nur vor, wenn der Preis ausdrücklich als solcher bezeichnet wurde und der vereinbarte Leistungsumfang nach Vertragsschluss unverändert bleibt.
Bei Verbrauchern werden die Preise grundsätzlich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer als Bruttopreise ausgewiesen.
Gegenüber Unternehmern kann der Preis als Nettopreis zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Ändert der Auftraggeber den vereinbarten Leistungsumfang, werden die dadurch entstehenden Mehr- oder Minderkosten entsprechend berücksichtigt.
Stellt sich während der Ausführung heraus, dass wegen verdeckter Schäden, ungeeigneter Untergründe, Feuchtigkeit, Schadstoffen, nicht erkennbarer Leitungen, baulicher Besonderheiten, Altlasten oder vergleichbarer Umstände zusätzliche Arbeiten erforderlich sind, handelt es sich grundsätzlich um gesondert zu vergütende Leistungen.
Anfahrts-, Entsorgungs-, Container-, Gerüst-, Maschinen-, Material-, Transport- und Fremdleistungskosten werden berechnet, soweit diese im Angebot enthalten, vereinbart oder durch nachträglich beauftragte beziehungsweise erforderlich gewordene Leistungen verursacht wurden.
6. Abschlagszahlungen, Rechnungen und Zahlungsverzug
Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Wert der bereits vertragsgemäß erbrachten Leistungen Abschlagszahlungen zu verlangen.
Im Angebot oder Vertrag kann ein gesonderter Zahlungsplan vereinbart werden.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen, sofern im Angebot oder in der Rechnung keine abweichende Zahlungsfrist angegeben ist.
Skonto darf nur abgezogen werden, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Wird eine fällige Zahlung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist nicht geleistet, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die weitere Ausführung der Arbeiten vorübergehend einzustellen.
Die hierdurch entstehenden Verzögerungen und nachweisbaren Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen, soweit er den Zahlungsverzug zu vertreten hat.
Gesetzliche Rechte des Auftragnehmers, insbesondere das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat alle für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten erforderlichen Informationen, Unterlagen, Pläne und Genehmigungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber hat insbesondere dafür zu sorgen, dass:
die Arbeitsbereiche rechtzeitig zugänglich und ausreichend geräumt sind,
erforderliche Zufahrts-, Lager- und Stellflächen zur Verfügung stehen,
Strom und Wasser in zumutbarer Entfernung nutzbar sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde,
vorhandene Leitungen, Kabel, Rohre und sonstige Einrichtungen vollständig mitgeteilt oder gekennzeichnet werden,
Wertgegenstände, Möbel und empfindliche Gegenstände entfernt oder ausreichend geschützt werden,
Haustiere und unbefugte Personen vom Arbeitsbereich ferngehalten werden,
erforderliche behördliche Genehmigungen, Zustimmungen und Freigaben vorliegen, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurde.
Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer auf bekannte Gefahren, Altlasten, Schadstoffe, Feuchtigkeitsschäden, statische Probleme, verdeckte Leitungen und sonstige Besonderheiten hinweisen.
Entstehen durch eine fehlende, verspätete oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers zusätzliche Kosten oder Verzögerungen, können diese im gesetzlichen Umfang gesondert berechnet beziehungsweise bei der Ausführungszeit berücksichtigt werden.
8. Ausführungsfristen und Termine
Ausführungs- und Fertigstellungstermine sind nur dann verbindliche Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als verbindlich oder als Fixtermin bezeichnet wurden.
Angaben wie „voraussichtlich“, „geplant“, „circa“, „ungefähr“ oder „in der Regel“ sind keine verbindlichen Fixtermine.
Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn die Verzögerung durch Umstände verursacht wird, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
Hierzu gehören insbesondere:
höhere Gewalt,
Sturm, Starkregen, Frost, Schnee oder extreme Hitze,
ungeeignete Witterungs- oder Bodenverhältnisse,
behördliche Anordnungen,
unvorhersehbare Lieferengpässe,
Ausfälle von Energie- oder Versorgungsleistungen,
Krankheit oder unvorhersehbarer Personalausfall,
verspätete Vorleistungen anderer Unternehmen,
fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers,
nachträgliche Leistungsänderungen,
verdeckte Schäden oder bauliche Besonderheiten.
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über erhebliche Verzögerungen und stimmt das weitere Vorgehen nach Möglichkeit mit ihm ab.
Gesetzliche Rechte des Auftraggebers wegen eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzugs bleiben unberührt.
9. Mitarbeiter, Kooperationspartner und Nachunternehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Ausführung der vereinbarten Arbeiten eigene Mitarbeiter, Kooperationspartner und fachkundige Nachunternehmer einzusetzen.
Einer gesonderten Zustimmung des Auftraggebers bedarf es hierfür nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Erfüllung der von ihm übernommenen Leistungen verantwortlich.
10. Unvorhersehbare Umstände und Bedenkenhinweise
Erkennt der Auftragnehmer, dass eine ordnungsgemäße Ausführung aufgrund des Grundstücks, des Bauwerks, des Untergrunds, vorhandener Vorleistungen oder bereitgestellter Materialien nicht möglich oder mit erheblichen Risiken verbunden ist, informiert er den Auftraggeber.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung zu unterbrechen, soweit dies zur Vermeidung von Schäden oder mangelhaften Leistungen erforderlich ist.
Wünscht der Auftraggeber trotz eines fachlich begründeten Hinweises eine bestimmte Ausführung, soll diese Anweisung in Textform bestätigt werden.
Für Schäden, die ausschließlich daraus entstehen, dass der Auftraggeber einen berechtigten Bedenkenhinweis missachtet, haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Unaufschiebbare Maßnahmen, die zur Abwehr unmittelbarer Gefahren oder zur Verhinderung erheblicher Schäden erforderlich sind, dürfen auch ohne vorherige Zustimmung durchgeführt werden. Der Auftraggeber ist hierüber unverzüglich zu informieren.
11. Abnahme
Nach Fertigstellung ist der Auftraggeber verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, soweit eine Abnahme nach der Art der Leistung vorgesehen ist.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
Über die Abnahme kann ein Abnahmeprotokoll erstellt werden. Erkennbare Beanstandungen sollen darin festgehalten werden.
Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.
Gegenüber Verbrauchern tritt eine gesetzlich vorgesehene Abnahmefiktion nur ein, wenn der Verbraucher zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf die gesetzlichen Folgen hingewiesen wurde.
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Abnahme und zu den Rechten bei vorhandenen Mängeln bleiben unberührt.
12. Mängelrechte und Gewährleistung
Für Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer einen behaupteten Mangel möglichst unverzüglich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
Der Auftraggeber darf eine Mangelbeseitigung durch ein anderes Unternehmen auf Kosten des Auftragnehmers grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung veranlassen.
Gesetzliche Ausnahmefälle, insbesondere unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr erheblicher Schäden, bleiben unberührt.
Keine vom Auftragnehmer zu vertretenden Mängel liegen insbesondere vor bei Schäden oder Veränderungen aufgrund von:
gewöhnlichem Verschleiß,
natürlicher Alterung oder Witterung,
unsachgemäßer Nutzung oder Pflege,
fehlender Wartung,
nachträglichen Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte,
ungeeigneten Materialien, die der Auftraggeber bereitgestellt oder verbindlich vorgegeben hat,
nicht offengelegten Vorschäden oder baulichen Besonderheiten,
materialtypischen Farb-, Struktur- oder Oberflächenabweichungen,
natürlichem Pflanzenwachstum oder witterungsbedingten Pflanzenschäden.
Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer den Schaden oder Mangel zu vertreten hat.
Garantien oder Haltbarkeitszusagen bestehen nur, wenn sie im Angebot, Vertrag oder in einer gesonderten Garantieerklärung ausdrücklich übernommen wurden.
Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche bleiben unberührt.
13. Haftung
Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt:
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
bei einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
nach dem Produkthaftungsgesetz,
soweit eine sonstige zwingende gesetzliche Haftung besteht.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter, Kooperationspartner und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
14. Kündigung, Stornierung und kurzfristige Absage
Ein Vertrag gilt insbesondere als verbindlich geschlossen, wenn der Auftraggeber das Angebot unterschrieben oder per E-Mail, WhatsApp oder auf einem anderen nachweisbaren Weg in Textform bestätigt hat.
Der Auftraggeber kann den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen kündigen.
Die Kündigung oder Stornierung soll zur besseren Nachweisbarkeit in Textform erklärt werden.
Kündigt oder storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen wichtigen Grund gesetzt hat, bleiben die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers bestehen.
Der Auftragnehmer muss sich insbesondere ersparte Aufwendungen sowie tatsächlich erzielten oder böswillig nicht erzielten anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.
Bei einer kurzfristigen Kündigung oder Stornierung kann der Auftragnehmer aufgrund der verbindlich reservierten Arbeitszeit, Mitarbeiter, Nachunternehmer, Maschinen, Materialien und sonstigen Kapazitäten folgende pauschalierte Ausfallentschädigung verlangen:
a) Absage zwischen 14 und 8 Kalendertagen vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn:
20 Prozent des im unterschriebenen oder in Textform bestätigten Angebot ausgewiesenen Bruttogesamtpreises.
b) Absage innerhalb von 7 Kalendertagen vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn oder am Tag des vorgesehenen Arbeitsbeginns:
30 Prozent des im unterschriebenen oder in Textform bestätigten Angebot ausgewiesenen Bruttogesamtpreises.
Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung oder Stornierung dem Auftragnehmer nachweisbar zugeht.
Die pauschalierte Ausfallentschädigung wird höchstens in der Höhe verlangt, in der dem Auftragnehmer nach dem gewöhnlichen Verlauf ein entsprechender Schaden, entgangener Gewinn oder Vergütungsanspruch entstanden ist.
Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer überhaupt kein Schaden oder Vergütungsanspruch oder nur ein wesentlich geringerer Betrag entstanden ist. In diesem Fall ist lediglich der nachgewiesene niedrigere Betrag zu zahlen.
Bereits tatsächlich erbrachte Planungs-, Beratungs-, Besichtigungs-, Vorbereitungs- oder sonstige Leistungen sowie bereits bestellte, angefertigte oder nicht mehr stornierbare Materialien können zusätzlich berechnet werden, soweit diese Kosten nicht bereits von der Ausfallentschädigung umfasst sind.
Eine doppelte Berechnung derselben Kosten findet nicht statt.
Bereits geleistete Anzahlungen oder Abschlagszahlungen werden auf die berechtigten Ansprüche des Auftragnehmers angerechnet.
Ein darüber hinausgehendes Guthaben des Auftraggebers wird zurückgezahlt.
Die Ausfallentschädigung wird nicht verlangt, wenn:
der Auftragnehmer die Vertragsbeendigung zu vertreten hat,
der Auftraggeber aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden wichtigen Grund kündigt,
der Auftraggeber ein bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht fristgerecht und wirksam ausübt oder
zwingende gesetzliche Vorschriften einer Zahlungspflicht entgegenstehen.
Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und Widerrufsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
15. Materialien, Eigentum und Entsorgung
Nicht eingebaute und noch nicht vollständig bezahlte Materialien bleiben, soweit dies rechtlich möglich ist, Eigentum des Auftragnehmers.
Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien bleiben dessen Eigentum.
Der Auftragnehmer übernimmt für vom Auftraggeber bereitgestellte oder verbindlich vorgegebene Materialien keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, soweit deren Mangelhaftigkeit für den Auftragnehmer nicht erkennbar war.
Ausgebaute Materialien, Bauschutt, Erdaushub und sonstige Abfälle werden nur dann durch den Auftragnehmer entsorgt, wenn dies vereinbart oder zur Durchführung der Arbeiten erforderlich ist.
Hierdurch entstehende Transport-, Container- und Entsorgungskosten werden entsprechend dem Angebot oder einer nachträglichen Vereinbarung berechnet.
16. Fotos, Dokumentation und Referenzen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor, während und nach der Ausführung der Arbeiten Foto- und Videoaufnahmen der Baustelle, der ausgeführten Arbeiten und des Arbeitsergebnisses zu internen Dokumentations-, Nachweis-, Qualitäts- und Beweissicherungszwecken anzufertigen.
Der Auftragnehmer darf geeignete und anonymisierte Foto- und Videoaufnahmen außerdem als Referenz und zu eigenen Werbezwecken verwenden, insbesondere:
auf der eigenen Website,
in sozialen Medien,
in Präsentationen,
in Angeboten,
in digitalen und gedruckten Werbematerialien,
auf Unternehmensprofilen und Referenzplattformen.
Diese Regelung gilt sowohl gegenüber privaten als auch gegenüber gewerblichen Auftraggebern.
Die Verwendung zu Referenz- und Werbezwecken ist zulässig, sofern der Auftraggeber der Verwendung nicht ausdrücklich in Textform widerspricht.
Der Widerspruch kann insbesondere per Brief, E-Mail, WhatsApp oder auf einem anderen nachweisbaren Weg in Textform erklärt werden.
Bei einer ausdrücklichen Ablehnung durch den Auftraggeber dürfen die betroffenen Aufnahmen ab Zugang der Ablehnung nicht neu veröffentlicht oder für neue Referenz- und Werbezwecke verwendet werden.
Bereits auf eigenen digitalen Kanälen veröffentlichte Aufnahmen werden nach Eingang des Widerspruchs innerhalb einer angemessenen Frist entfernt, soweit dies technisch möglich ist und im Einflussbereich des Auftragnehmers liegt.
Die weitere interne Speicherung oder Nutzung zur Dokumentation, Beweissicherung, Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche bleibt zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
Ohne eine gesonderte ausdrückliche Einwilligung dürfen auf veröffentlichten Aufnahmen insbesondere keine folgenden Inhalte erkennbar sein:
identifizierbare Personen,
Namen oder Kontaktdaten,
Anschriften oder deutlich erkennbare Hausnummern,
Fahrzeugkennzeichen,
persönliche oder vertrauliche Unterlagen,
private Fotos oder persönliche Gegenstände,
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
Sicherheitsanlagen oder Zugangscodes,
sonstige Angaben, durch die der Auftraggeber oder der genaue Ausführungsort eindeutig identifiziert werden kann.
Sind Personen auf einer Aufnahme erkennbar, erfolgt eine Veröffentlichung grundsätzlich nur nach vorheriger gesonderter ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person.
Die Ablehnung oder der spätere Widerspruch gegen die Nutzung von Aufnahmen hat keine Auswirkungen auf den Preis, die Qualität oder die Durchführung der beauftragten Arbeiten.
17. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.
Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben hiervon unberührt.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
Gegenüber Verbrauchern gelten diese Einschränkungen nur, soweit sie gesetzlich zulässig sind.
18. Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern kann insbesondere bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, Fernabsatzverträgen und Verbraucherbauverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
Besteht ein Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher vor Vertragsschluss eine gesonderte Widerrufsbelehrung sowie ein Muster-Widerrufsformular.
Soll bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Ausführung der Arbeiten begonnen werden, muss der Verbraucher dies ausdrücklich verlangen.
Der Verbraucher ist darüber zu informieren, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen er bei einem Widerruf Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen leisten muss.
Die gesetzlichen Vorschriften über das Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung bleiben unberührt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen keine erforderliche gesonderte Widerrufsbelehrung.
19. Verbraucherbauverträge
Handelt es sich bei dem Auftrag um den Bau eines neuen Gebäudes oder um erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude für einen Verbraucher, können die besonderen gesetzlichen Vorschriften über Verbraucherbauverträge gelten.
In diesem Fall erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderlichen Vertragsunterlagen und Informationen, insbesondere eine Baubeschreibung, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben ist.
Vereinbarungen über Abschlagszahlungen richten sich bei Verbraucherbauverträgen nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
Zwingende gesetzliche Rechte des Verbrauchers werden durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt.
20. Verbraucherstreitbeilegung, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen hierdurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
21. Schlussbestimmungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Änderungen und Ergänzungen sollen zur besseren Nachweisbarkeit in Textform erfolgen.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dem Auftraggeber vor oder spätestens bei Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stellen.
